„ Von der Sorgfalt für das öffentliche und Privatwohl geleitet, findet die Statthalterei bei dem großen Einfluss des Baubestandes auf die Gesundheit, die Gesittung, das Eigentum und die Sicherheit der Staatsbürger, darüber eigene fürsorgliche und leitende Bestimmungen zu allgemeinen Richtschnur vorzuschreiben.“
Dieser Text des § 1 der I. „Ab-Theilung“ (für Städte und Märkte) der Bau-Ordnung für das Herzogtum Steiermark aus dem Jahre 1857 enthält Grundgedanken, die auch heute in unserem demokratischen Rechtsstaat in der Form des modernen Sozialstaates für das Baurecht typisch sind. Die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Staatsbürger ist nach wie vor primäres Anliegen der Bauordnungen.
Österreich als Staat mit 9 Bundesländern hat für jedes Bundesland eine eigene Bauordnung.
So wie landschaftliche und topographische Unterschiede in den einzelnen Ländern vorhanden sind, gibt es auch große Unterschiede in den jeweiligen Bauweisen und Bauvorschriften.
Allein die jeweils unterschiedlichen Wind- und Schneelasten machen bedeutende bautechnische Unterschiede nötig.
Dazu kommt noch, dass die traditionellen örtlichen Bauweisen und Bauformen große Unterschiede aufweisen und gepflegt werden wollen.
Das Bauamt bzw. die Baupolizei der Marktgemeinde Langenwang ist zuständig für die Genehmigung, Überwachung und Überprüfung von allen baulichen Anlagen und Gebäuden auf ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes in Verbindung mit dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz. Weiters werden Auskünfte zu den Bereichen Baurecht, Bauberatung, Baupolizei, Raumordnung, Baulandbestätigungen, Baukostenzuschuss für die Errichtung von Wohnbauten in der Marktgemeinde Langenwang sowie Jagd- u. Fischereirecht, erteilt.