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Marktgemeinde Langenwang

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Veranstaltungen

24Mär
Palmkatzerlmarkt
Beginn: 08:00
Hotel Restaurant Cafe Krainer
25Mär
Palmkatzerlmarkt
Beginn: 08:00
Hotel Restaurant Cafe Krainer
25Mär
Ostermarkt
Beginn: 10:00
Volkshaus Langenwang
26Mär
Ostermarkt
Beginn: 09:00
Volkshaus Langenwang
01Apr
Frühjahrskonzert
Beginn: 19:30
Volkshaus Langenwang
02Apr
Palmweihe
Beginn: 08:30
Kindergarten
02Apr
Frühjahrskonzert
Beginn: 17:00
Volkshaus Langenwang
05Apr
Solarberatung
Beginn: 19:00
Hotel Restaurant Cafe Krainer
06Apr
Sprechtag Notar - ABGESAGT
Beginn: 08:00
Marktgemeindeamt Langenwang
08Apr
Ostereier suchen
Beginn: 10:00
Waldrandsiedlung

Abgaben von Grund- und Hausbesitz

  • Hausbesitzabgaben

    Informationsblatt Hausbesitzabgaben

  • Grundsteuer

    Informationsblatt Grundsteuer

  • Kanalgebühren

    1. Einheitssatz für den Kanalisationsbeitrag f. Schmutz-, Regen- u. Mischwasserkanäle € 16,50/m²
    2. Kanalbenützungsgebühr je verbrauchten m³ Wasser €  3,41/m³
         
     Diese Beträge beinhalten bereits die gesetzliche Umsatzsteuer von 10 %.
     
    Befreiung
    Bei landwirtschaftlichen Betrieben wird für das im Stall (zur Tränke) verbrauchte Wasser keine Kanalbenützungsgebühr eingehoben. Dies gilt nur dann, wenn diese Betriebe mit einem Subzähler ausgestattet sind.
         
    Ermäßigung
    Bei Gewerbebetrieben - der 500 m³ übersteigende Verbrauch um 25 % 
         
    Kanalabgabenordnung 2010
  • Müllgebühren

    1. Müllgrundgebühr  
      je gemeldeter Person, wobei höchstens fünf Personen je Haushalt berechnet werden jährlich € 42,39
      je Betriebsstätte  
      je unbewohntem Objekt, Vereinsheim, öffentlicher Einrichtung  
      einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer  
     
     2. Müllbeseitigungsgebühr  
      Restmüllbehälter mit 120 Liter Inhalt  jährlich € 102,58
      Restmüllbehälter mit 240 Liter Inhalt jährlich € 205,12
      Restmüllbehälter mit 770 Liter Inhalt  jährlich € 656,37
      Restmüllbehälter mit 1100 Liter Inhalt jährlich € 943,55
      Einfamilienhäuser mit nur 1 Person mit Hauptwohnsitz, Restmüllbehälter mit 120 Liter  jährlich € 47,92
      Restmüll 60 Liter Sack je Sack € 4,10
      Restmüll 80 Liter Sack je Sack € 5,48
      Biomüll-Behälter mit 120 Liter Inhalt jährlich € 122,40
      Biomüll-Behälter mit 240 Liter Inhalt jährlich € 244,81
      einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer  
         
    3. andere Abfallarten  
      PKW-Reifen ohne Felge € 3,11 je Stück
      PKW-Reifen mit Felge € 6,22 je Stück
      LKW-Reifen ohne Felge € 12,43 je Stück
      LKW-Reifen mit Felge € 18,66 je Stück
      Sperrmüll € 37,28 je m³
      Altholz € 31,09 je m³
      Bauschutt € 49,71 je m³
      Wurzelstock (Durchmesser 20 bis 100 cm) € 6,22 je Stück
      Wurzelstock (Durchmesser über 100 cm) € 12,43 je Stück
         
      Diese Beträge beinhalten bereits die gesetzliche Umsatzsteuer von 10 %.  
         
    Abfuhrordnung 2005 idF 2022
  • Wassergebühren

    1. Einheitssatz für den Wasserleitungsbeitrag   € 3,85 je m²
    2. Wasserverbrauchsgebühr   € 2,56 je m³
           
    Ermäßigungen: 
    - für landwirtschaftliche Betriebe: der 200 m³ übersteigende Verbrauch um 25 %
    - für Gewerbebetriebe: der 500 m³ übersteigende Verbrauch um 25%
     
    Je angeschlossener Liegenschaft wird ein Mindestverbrauch von 40 m³ jährlich verrechnet.
     
     3. Wasserzählergebühr bis 5 m³                      € 29,96 jährl.
        mehr als 5 bis 10 m³    € 33,10 jährl.
        mehr als 10 m³            € 48,90 jährl.
           
    In allen angeführten Beträgen ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.    
           
     4. Anschlussgebühr    
      Für die Herstellung der Anschlussleitungen von der Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserleitung zur Hausleitung wird eine einmalige Abgabe in der Höhe der tatsächlichen Herstellungskosten der Anschlussleitung erhoben.
           
           
    Wassergebührenordnung 2010 idF 2023
    Wasserleitungsordnung
    Information zur Wasserversorgung
  • Ferienwohnungsabgabe

    Informationsblatt Ferienwohnungsabgabe (bis 2022)

Abgaben für Betriebe

  • Lustbarkeitsabgabe

      Die Lustbarkeitsabgabe wurde für Veranstaltungen vor dem 01.01.2018 eingehoben.
      Folgende Bestimmungen kamen dabei zur Anwendung:
    1. Für Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgelder eingehoben werden, beträgt die Lustbarkeitsabgabe 5 % (=3,97 % der Bruttoeinnahmen) vom Entgelt.
    2. Für pratermäßige Veranstaltungen gemäß dem Stmk. Veranstaltungsgesetz wird die Lustbarkeitsabgabe nach Pauschalbeträgen berechnet. Die Pauschalabgabe beträgt täglich für
      a. mechanisch betriebene Karusselle (Ringelspiele), Schüttelwerke, Achterbahnen, Berg- und Talbahnen, Drahtseilbahnen, Geisterbahnen, Grottenbahnen und ähnlichen Darbietungen von Gleit- und Drehfahrten, wie Skooter, Autodrome und dgl.  € 50,-
      b. Schaukeln aller Art € 15,-
      c. Schießbuden € 15,-
      d. Würfelbuden, Ringspiele, Enten-Ziehen und dgl. € 10,-
      e. Die vorhin nicht genannten Veranstaltungen ähnlicher Art werden der Gruppe zugerechnet, der sie nach ihrer Art am nächsten stehen. Ist eine solche Zuordnung nicht möglich, beträgt die Abgabe täglich € 15,-
    3. Für das Halten von
      a. Unterhaltungsspielapparaten gemäß § 5 a Abs. 4 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes beträgt der Pauschalbetrag je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat € 15,-
      b. Geldspielapparaten gemäß § 5 a Abs. 3 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes sowie dem Glückspielgesetz unterliegenden Glücksspielautomaten beträgt der Pauschalbetrag je Geldspielapparat bzw. Glückspielautomat und begonnenem Kalendermonat € 370,-
      c. Spielapparaten und Spielautomaten, die optisch oder akustisch aggressive Handlungen, wie insbesondere Verletzungen oder Tötung oder Kampfhandlungen gegen Ziele darstellen, beträgt der Pauschalbetrag je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat 700,-
         
     
    Lustbarkeitsabgabeordnung
  • Nächtigungsabgabe

    Die Nächtigungsabgabe ist im Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz - StNFWAG geregelt.
     
    Sie beträgt pro Person und Nächtigung in Schutzhäusern und Schutzhütten 1 Euro, in allen sonstigen Beherbergungsbetrieben 1,50 Euro und auf Campingplätzen 1,20 Euro.
    Einhebungspflichtig ist bei der Beherbergung in gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieben sowie in Schutzhäusern, Schutzhütten und Campingplätzen der Inhaber
    (Gewerbebetreibende, Pächter, Stellvertreter), bei einer Beherbergung in Privatunterkünften der Unterkunftgeber.
    Abgabepflichtig ist, wer in einer Gemeinde des Landes Steiermark in einem gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieb, auf einem Campingplatz oder in einer Privatunterkunft
    gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ohne in dieser Gemeinde seinen Hauptwohnsitz zu begründen.
     
    Nähere Bestimmungen wie zB Befreiungen, Fälligkeiten u.ä. entnehmen Sie bitte dem Landesgesetz bzw. dem Leitfaden des Landes:
     
    Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz - StNFWAG
    Link: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrStmk&Gesetzesnummer=20000711
     
    Leitfaden Nächtigungsabgabe (ab 01.12.2014)
    Leitfaden Nächtigungsabgabe
  • Kommunalsteuer

    Informationsblatt Kommunalsteuer

     

sonstige Abgaben

  • Hundeabgabe

    für Wach-, Nutz- und Berufshunde jährlich € 30,00
    für jeden weiteren sonstigen Hund jährlich € 60,00
       
    Merkblatt 
    Die Heimtierdatenbank (Informationsfolder des Bundesministeriums für Gesundheit)
    Hundeabgabeordnung 2013
    Anmeldung einer Hundehaltung
    Abmeldung einer Hundehaltung
    Antrag auf Befreiung von der Hundeabgabe
    Antrag auf Ermäßigung der Hundeabgabe

SEPA Mandat

 

Marktgemeinde  LANGENWANG

8665 Langenwang, Wiener Straße 2
T: +43 (0)3854-6155 0 / F: +43 (0)3854-6155 20
E: gde@langenwang.gv.at

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