Einheitssatz für den Kanalisationsbeitrag f. Schmutz-, Regen- u. Mischwasserkanäle
€ 16,50/m²
2.
Kanalbenützungsgebühr je verbrauchten m³ Wasser
€ 3,66/m³
Diese Beträge beinhalten bereits die gesetzliche Umsatzsteuer von 10 %.
Befreiung Bei landwirtschaftlichen Betrieben wird für das im Stall (zur Tränke) verbrauchte Wasser keine Kanalbenützungsgebühr eingehoben. Dies gilt nur dann, wenn diese Betriebe mit einem Subzähler ausgestattet sind.
Ermäßigung Bei Gewerbebetrieben - der 500 m³ übersteigende Verbrauch um 25 %
- für landwirtschaftliche Betriebe: der 200 m³ übersteigende Verbrauch um 25 %
- für Gewerbebetriebe: der 500 m³ übersteigende Verbrauch um 25%
Je angeschlossener Liegenschaft wird ein Mindestverbrauch von 40 m³ jährlich verrechnet.
3.
Wasserzählergebühr
bis 5 m³ € 31,79 jährl.
mehr als 5 bis 10 m³ € 35,12 jährl.
mehr als 10 m³ € 51,88 jährl.
In allen angeführten Beträgen ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.
4.
Anschlussgebühr
Für die Herstellung der Anschlussleitungen von der Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserleitung zur Hausleitung wird eine einmalige Abgabe in der Höhe der tatsächlichen Herstellungskosten der Anschlussleitung erhoben.
Die Nächtigungsabgabe ist im Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz - StNFWAG geregelt.
Sie beträgt pro Person und Nächtigung in Schutzhäusern und Schutzhütten 1 Euro, in allen sonstigen Beherbergungsbetrieben 1,50 Euro und auf Campingplätzen 1,20 Euro.
Einhebungspflichtig ist bei der Beherbergung in gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieben sowie in Schutzhäusern, Schutzhütten und Campingplätzen der Inhaber
(Gewerbebetreibende, Pächter, Stellvertreter), bei einer Beherbergung in Privatunterkünften der Unterkunftgeber.
Abgabepflichtig ist, wer in einer Gemeinde des Landes Steiermark in einem gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieb, auf einem Campingplatz oder in einer Privatunterkunft
gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ohne in dieser Gemeinde seinen Hauptwohnsitz zu begründen.
Nähere Bestimmungen wie zB Befreiungen, Fälligkeiten u.ä. entnehmen Sie bitte dem Landesgesetz bzw. dem Leitfaden des Landes:
Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz - StNFWAG
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