Einheitssatz für den Kanalisationsbeitrag f. Schmutz-, Regen- u. Mischwasserkanäle
€ 16,50/m²
2.
Kanalbenützungsgebühr je verbrauchten m³ Wasser
€ 3,41/m³
Diese Beträge beinhalten bereits die gesetzliche Umsatzsteuer von 10 %.
Befreiung Bei landwirtschaftlichen Betrieben wird für das im Stall (zur Tränke) verbrauchte Wasser keine Kanalbenützungsgebühr eingehoben. Dies gilt nur dann, wenn diese Betriebe mit einem Subzähler ausgestattet sind.
Ermäßigung Bei Gewerbebetrieben - der 500 m³ übersteigende Verbrauch um 25 %
- für landwirtschaftliche Betriebe: der 200 m³ übersteigende Verbrauch um 25 %
- für Gewerbebetriebe: der 500 m³ übersteigende Verbrauch um 25%
Je angeschlossener Liegenschaft wird ein Mindestverbrauch von 40 m³ jährlich verrechnet.
3.
Wasserzählergebühr
bis 5 m³ € 29,96 jährl.
mehr als 5 bis 10 m³ € 33,10 jährl.
mehr als 10 m³ € 48,90 jährl.
In allen angeführten Beträgen ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.
4.
Anschlussgebühr
Für die Herstellung der Anschlussleitungen von der Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserleitung zur Hausleitung wird eine einmalige Abgabe in der Höhe der tatsächlichen Herstellungskosten der Anschlussleitung erhoben.
Die Lustbarkeitsabgabe wurde für Veranstaltungen vor dem 01.01.2018 eingehoben.
Folgende Bestimmungen kamen dabei zur Anwendung:
1.
Für Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgelder eingehoben werden, beträgt die Lustbarkeitsabgabe 5 % (=3,97 % der Bruttoeinnahmen) vom Entgelt.
2.
Für pratermäßige Veranstaltungen gemäß dem Stmk. Veranstaltungsgesetz wird die Lustbarkeitsabgabe nach Pauschalbeträgen berechnet. Die Pauschalabgabe beträgt täglich für
a.
mechanisch betriebene Karusselle (Ringelspiele), Schüttelwerke, Achterbahnen, Berg- und Talbahnen, Drahtseilbahnen, Geisterbahnen, Grottenbahnen und ähnlichen Darbietungen von Gleit- und Drehfahrten, wie Skooter, Autodrome und dgl. € 50,-
b.
Schaukeln aller Art € 15,-
c.
Schießbuden € 15,-
d.
Würfelbuden, Ringspiele, Enten-Ziehen und dgl. € 10,-
e.
Die vorhin nicht genannten Veranstaltungen ähnlicher Art werden der Gruppe zugerechnet, der sie nach ihrer Art am nächsten stehen. Ist eine solche Zuordnung nicht möglich, beträgt die Abgabe täglich € 15,-
3.
Für das Halten von
a.
Unterhaltungsspielapparaten gemäß § 5 a Abs. 4 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes beträgt der Pauschalbetrag je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat € 15,-
b.
Geldspielapparaten gemäß § 5 a Abs. 3 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes sowie dem Glückspielgesetz unterliegenden Glücksspielautomaten beträgt der Pauschalbetrag je Geldspielapparat bzw. Glückspielautomat und begonnenem Kalendermonat € 370,-
c.
Spielapparaten und Spielautomaten, die optisch oder akustisch aggressive Handlungen, wie insbesondere Verletzungen oder Tötung oder Kampfhandlungen gegen Ziele darstellen, beträgt der Pauschalbetrag je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat 700,-
Die Nächtigungsabgabe ist im Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz - StNFWAG geregelt.
Sie beträgt pro Person und Nächtigung in Schutzhäusern und Schutzhütten 1 Euro, in allen sonstigen Beherbergungsbetrieben 1,50 Euro und auf Campingplätzen 1,20 Euro.
Einhebungspflichtig ist bei der Beherbergung in gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieben sowie in Schutzhäusern, Schutzhütten und Campingplätzen der Inhaber
(Gewerbebetreibende, Pächter, Stellvertreter), bei einer Beherbergung in Privatunterkünften der Unterkunftgeber.
Abgabepflichtig ist, wer in einer Gemeinde des Landes Steiermark in einem gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieb, auf einem Campingplatz oder in einer Privatunterkunft
gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ohne in dieser Gemeinde seinen Hauptwohnsitz zu begründen.
Nähere Bestimmungen wie zB Befreiungen, Fälligkeiten u.ä. entnehmen Sie bitte dem Landesgesetz bzw. dem Leitfaden des Landes:
Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz - StNFWAG
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