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Lustbarkeitsabgabe
Die Marktgemeinde Langenwang hebt seit 2018 keine Lustbarkeitsabgabe ein.
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Nächtigungsabgabe
Die Nächtigungsabgabe ist im Steiermärkischen Nächtigungsabgabegesetz - StNAG geregelt. Sie beträgt pro Person und Nächtigung in Schutzhäusern und Schutzhütten 1,50 Euro, in allen sonstigen Beherbergungsbetrieben 2,50 Euro und auf Camping-, Wohnwagen-, Wohnmobil- und Mobilheimplätzen 2,00 Euro. Einhebungspflichtig ist bei der Beherbergung in gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieben, Schutzhäusern, Schutzhütten sowie Camping-, Wohnwagen-, Wohnmobil- und Mobilheimplätzen der Inhaber (Gewerbebetreibende, Pächter, Stellvertreter), bei einer Beherbergung in Privatunterkünften der Unterkunftgeber. Abgabepflichtig ist, wer in einer Gemeinde des Landes Steiermark in einem gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieb, auf einem Camping-, Wohnwagen- bzw. Mobilheimplatz oder in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ohne in dieser Gemeinde seinen Hauptwohnsitz zu begründen. Nähere Bestimmungen wie zB Befreiungen, Fälligkeiten u.ä. entnehmen Sie bitte dem Landesgesetz bzw. dem Leitfaden des Landes: Steiermärkisches Nächtigungsabgabegesetz - StNAG Link: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrStmk&Gesetzesnummer=20000711 Leitfaden Nächtigungsabgabe (ab 01.12.2014) Leitfaden Nächtigungsabgabe -
Kommunalsteuer